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Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO

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1(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1915 - 1916)


Hinweis 1:
Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse aufgeführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
2Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2:

3Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten (Air Navigation Service – ANS), die eine tatsächliche oder mögliche Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
Hinweis 3:

4Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situationen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.

1.

5Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem Gegenstand als zu gering empfunden wird):
a)

6Nichteinhaltung des Mindestabstands;
b)
unangemessener Abstand;
c)
Beinahe-CFIT-Unfälle (CFIT:
7Controlled Flight into Terrain);
d)
Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.
2.

8Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Situationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes Luftfahrzeug in der Nähe ist):
a)

9Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;
b)
Abkommen von der Start- oder Landebahn;
c)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC:
10Air Traffic Control);
d)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM:
11Air Traffic Management):
aa)
Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,
bb)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
cc)
Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in Luftfahrzeugen.
3.
1ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste bereitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luftfahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde).
2Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
a)

3Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen:
aa)
Luftverkehrsdienste,
bb)
Luftraum-Managementdienste,
cc)
Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;
b)
Ausfall der Kommunikationsfunktion;
c)
Ausfall der Überwachungsfunktion;
d)
Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;
e)
Ausfall der Navigationsfunktion;
f)
ATM-Systemsicherheit.
4.
1Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abschnitt 3 meldepflichtig sind:
a)

2In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informationsquelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsdatenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;
b)
Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
c)
Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);
d)
unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Gefahrensituation entsteht;
e)
Nichteinhaltung des Mindestabstands;
f)
unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
g)
rechtswidriger Funkverkehr;
h)
Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;
i)
größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;
j)
Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkörper mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;
k)
gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstellen auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;
l)
Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Ersetzt V 96-1-2 v. 10.8.1963 I 652 (LuftVO)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26